Hermann Hildebrandt

Satzung

Mit Änderungen vom 20. Oktober 2009 und Änderungen vom 22. Oktober 2018

§ 1    Namen, Sitz und Rechtsform

1. Die Stiftung führt den Namen „Hermann-Hildebrandt-Stiftung“ und hat ihren Sitz in Mainz.
2. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche  Stiftung des bürgerlichen Rechts.

§ 2    Stiftungszweck

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Die Stiftung fördert die praktische Ausbildung des jungen Dirigentennachwuchses, insbesondere durch finanzielle Unterstützung wie die Vergabe von Preisen und Stipendien an Nachwuchsdirigenten.

§ 3    Gemeinnützigkeit

1. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Stifterin und die Vorstandsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4    Stiftungsvermögen

1. Das Stiftungsvermögen beträgt 60.000,- DM. Es ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen.
2. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens.


§ 5    Organ der Stiftung

1. Organ der Stiftung ist der Vorstand.
Er besteht aus mindestens vier und höchstens sieben Mitgliedern. Hiervon muss eines dem Präsidium des Landesmusikrates Rheinland-Pfalz angehören, eines der Projektleiter des Dirigentenforums des Deutschen Musikrates, eines solistisch tätiger Berufsmusiker und eines Dirigent sein. Die Stifterin selbst kann weiteres Vorstandsmitglied sein.
2. Der 1. Vorstand wird von der Stifterin berufen. Sie kann dabei selbst Mitglied des jeweiligen Vorstands sein.
Die Vorstandsmitglieder sind auf die Dauer von 5 Jahren berufen. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied aus, ergänzen die verbleibenden Mitglieder, gegebenenfalls das einzig verbleibende Vorstandsmitglied im Wege der Zuwahl auf die satzungsmäßige Anzahl
3. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten Ersatz ihrer Auslagen.

§ 6    Aufgaben des Vorstands

1. Der Vorstand verwaltet die Stiftung.Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.    Erstellung der Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht
b.    Erstellung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks
c.    Verwendung der Stiftungsmittel

2. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Stiftung wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter oder jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

§ 7    Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstands

1. Der Vorstand ist vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden zu seinen Sitzungen einzuberufen, so oft dies zu ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich ist, mindestens jedoch einmal im Jahr.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Wenn kein Mitglied des Vorstands widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren, auch per E-Mail, gefasst werden.
3. Entscheidungen über Satzungsänderungen oder über die Aufhebung der Stiftung können nur mit den Stimmen sämtlicher Vorstandsmitglieder gefasst werden und nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden.

§ 8    Auflösung der Stiftung

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an die gemeinnützige und rechtsfähige Deutsche Orchester-Stiftung Berlin mit der Auflage, einen Hermann-Hildebrandt-Fonds einzurichten und die Erträge zur Förderung der Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe im Sinne des § 2 des Stiftungszwecks zu verwenden.


§ 9    Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des rheinland-pfälzischen Stiftungsgesetzes.

Berlin, den 22. Oktober 2018

Andreas Bausdorf
Vorsitzender des Vorstands